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Haben Sie ein Testament ?

Haben Sie ein Testa­ment ?

Laut einer aktuellen Umfrage haben 66 Prozent aller Deutschen kein Testament.1 Fatal. Bei der Gestaltung eines Testaments gibt es indes viele Dinge, die man beachten sollte.

Sicher. Liquide. Versorgt.

Haben Sie ein
Testament ?

Laut einer aktuellen Umfrage haben 66 Prozent aller Deutschen kein Testament.1 Fatal. Bei der Gestaltung eines Testaments gibt es indes viele Dinge, die man beachten sollte.

»Genießen Sie Ihr Leben in vollen Zügen dank einer adäquaten Vermögens­nach­­folge­planung.«

»Genießen Sie Ihr Leben in vollen Zügen dank einer adäquaten Vermögens­nach­folge­planung.«

Optimale Vermögens­nach­­folge­planung

Ihr Testament –
darauf müssen
Sie achten!

Ein Anwalt geht wie folgt vor:

Ein Anwalt geht wie folgt vor:

Strichzeichnung – Mann und Frau umarmen sich vor einem Caravan

Sachverhalt erfassen:

Bei der Testaments- und Vertragsgestaltung ist besonders wichtig, den Lebenssachverhalt zu klären, denn nur so kann gewährleistet werden, dass die empfohlene Gestaltung auch für den konkreten Fall passt.

Gesetzliche Erbfolge feststellen:

Es ist zunächst die gesetzliche Erbfolge festzustellen. Dafür wird am besten der Stammbaum aufgezeichnet. Dabei sind die Erben erster Ordnung sowie der aktuelle Ehegatte, aber auch vorverstorbene und geschiedene Ehepartner, zu berücksichtigen.

Liegen bereits Verfügungen von Todes wegen vor? Um zu prüfen, ob überhaupt noch Testierfreiheit besteht, muss unbedingt nach evtl. schon früher errichteten Verfügungen von Todes wegen gefragt werden.

Liegen Erb- oder Pflichtteilsverzichte vor? Weiter ist zu klären, ob Erb- oder Pflichtteilsverzichte vorliegen. Bei einem Erbverzicht, der einen Pflichtteilsverzicht automatisch beinhaltet, wird der Verzichtende bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge so behandelt, als ob er nie gelebt hätte. Dadurch erhöhen sich die Quoten der übrigen gesetzlichen Erben, was dann auch zu höheren Pflichtteilsquoten führt.

Strichzeichnung – Mann und Frau sitzen mit einem Weinglas und Campingtisch an einem See. Im Hintergrund steht ein Caravan vor einer Berglandschaft.

Güterstand klären:

Bei einem verheirateten Erblasser ist der Güterstand festzustellen, also ob ein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Ein Ehevertrag hat Einfluss auf die Erb- und Pflichtteilsquoten. Auch etwaige Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten sind auf Grund der Vererblichkeit zu prüfen.

»Mit einem Testament genießen Sie einen unbe­schwerten Lebensabend.«

Zusammen­setzung des Nachlasses klären:

Die wesentlichen Aktiva und Passiva des Nachlasses sind einschließlich eines Schätzwerts abzubilden. Auf Grund von Besonderheiten bei der Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen sind Gesellschaftsverträge zu prüfen. Auch können Besonderheiten der Höfeordnung zu beachten sein. Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die Zuordnung oft problematisch ist. Bei einem ODER-Konto wird vermutet, dass den Kontoinhabern das Guthaben zu gleichen Teilen gehört. Ist diese Aufteilung nicht gewünscht, sollte daher eine andere Zuordnung bzw. Verteilung der Finanzmittel klar dokumentiert werden.

Arten letztwilliger Verfügungen:

Sodann ist zu klären, welche Art von letztwilliger Verfügung die passende ist. In Betracht kommen das Einzeltestament, das Ehegattentestament und der Erbvertrag. Es können auch verschiedene Arten kombiniert werden.
Strichzeichnung – Ein Auto wird in einen Caravan eingeladen

Gliederung der letztwilligen Verfügung: 

Im zweiten Schritt ist für die einzelne testamentarische bzw. erbvertragliche Regelung eine Gliederung vorzunehmen. In der Praxis hat sich das folgende Schema etabliert:

Vorbemerkung
Widerruf
Evtl. Rechtswahl
Erbeinsetzung
Vermächtnis
Anordnungen für die Erbauseinandersetzung (z.B. Teilungsanordnung)
Regelungen zur Bindungswirkung
Auflage bzw. unverbindlicher Wunsch
Verwirkungs- und Pflichtteilsklauseln
Testamentsvollstreckung
familienrechtliche Anordnungen bei minderjährigen Kindern
Strichzeichnung – Ein Auto wird in einen Caravan eingeladen

Gliederung der letztwilligen Verfügung: 

Im zweiten Schritt ist für die einzelne testamentarische bzw. erbvertragliche Regelung eine Gliederung vorzunehmen. In der Praxis hat sich das folgende Schema etabliert:

Vorbemerkung
Widerruf
Evtl. Rechtswahl
Erbeinsetzung
Vermächtnis
Anordnungen für die Erbauseinandersetzung (z.B. Teilungsanordnung)
Regelungen zur Bindungswirkung
Auflage bzw. unverbindlicher Wunsch
Verwirkungs- und Pflichtteilsklauseln
Testamentsvollstreckung
familienrechtliche Anordnungen bei minderjährigen Kindern

Eine optimale Vermögensnachfolgeplanung beschränkt sich selbstverständlich nicht auf die Verfügung von Todes wegen. Gute Beratung bietet eine langfristige Koordination des Vermögensübergangs unter Berücksichtigung steuerlicher und zivilrechtlicher Belange. Wer seinen (häufig überraschend eintretenden) Todesfall absichern möchte, muss sich langfristige und strategische Lösungen gestalten lassen.

Gerade im Fall von Geschiedenen und Patchwork-Ehen sind Gestaltungselemente und -wünsche konkret herauszuarbeiten und festzuhalten. Viele wollen z.B. den ehemaligen Ehegatten erbrechtlich neutralisieren oder den Ex-Partner von der Vermögenssorge für die Kinder ausschließen. Bei Patchworkehen besteht oft auch der Wunsch des Vererbens nur in der „Kernfamilie“.

Dabei bietet sich an, mit allen Kindern ein sogenanntes Generationengespräch zu führen, um Wünsche und Absichten darzulegen. Die Kinder wiederum können im Rahmen eines solchen Gesprächs ihre eigenen Vorstellungen äußern. Das Generationengespräch dient in erster Linie eine erste Orientierung und einer friedfertigen Vermögensnachfolge.

Unser Credo lautet:

Der Wille des Man­danten
ist das Maß aller Dinge.

Der Wille des Mandanten ist das Maß aller Dinge.

Es gilt das Prinzip:

Sicher. Liquide. Versorgt.

Sicher. Liquide. Versorgt.

Sieben

gute
Gründe

Roger Gabor – ihr Fachanwalt für Erbrecht

Mehr als 25 Jahre Erfahrung

Top Mandantenbewertungen

100 %-ige Weiterempfehlung

In dringenden Fällen umgehende Termine

Auch als Testamentsvollstrecker tätig

Umfassende Beratung

Persönliche Betreuung

Online-Einreichung von Dokumenten

Per Telefon, E-Mail, Videokonferenz und vor Ort für Sie da

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