Wie (ver)erbe ich richtig nachhaltig konfliktfrei ?
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Wie (ver)erbe ich richtig nachhaltig konfliktfrei ?
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Erbe – von was reden wir?
Die Erben erhalten das gesamte Vermögen des Erblassers. Geld. Eigentum. Besitz. Kleidung. Auto. Haus. Konten (bei Oder-Konten nur die Hälfte), das Unternehmen, Verträge, auch den digitalen Nachlass (Social Media-Konten). Auch Schulden. Aber nicht Mitgliedschaften, diese sind als höchstpersönliche Rechte nicht vererblich, auch keine Geschäftsführerposition, auch nicht eingeräumter Nießbrauch. Alles höchstpersönlich. Lebensversicherungen nur, soweit kein Bezugsrecht eingetragen ist.
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Tod – und jetzt? Alles rund um die Beerdigung
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Erbschaft annehmen – ja oder nein?
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Warum sollte ich ausschlagen?
Schulden: Wenn der Nachlass Schulden hat, können diese auf den Erben übergehen. Wenn Sie also das Erbe annehmen, übernehmen Sie auch die Schulden und können möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Konflikte in der Familie: Wenn es in der Familie bereits Konflikte gibt oder Streitigkeiten zu erwarten sind, kann es besser sein, das Erbe abzulehnen, um weitere Spannungen zu vermeiden.
Ungewisse Vermögenswerte: Wenn der Nachlass ungewisse Vermögenswerte enthält, wie z.B. Immobilien oder Beteiligungen an Unternehmen, die möglicherweise mit Problemen oder rechtlichen Auseinandersetzungen verbunden sind, kann es besser sein, das Erbe auszuschlagen, um sich vor möglichen Risiken zu schützen.
Persönliche Gründe: Es kann auch persönliche Gründe geben, warum man ein Erbe ausschlagen möchte, z.B. wenn man kein Interesse an dem Erbe hat oder wenn man das Gefühl hat, dass es besser ist, das Erbe anderen Familienmitgliedern oder Wohltätigkeitsorganisationen zu überlassen.
Eine taktische Ausschlagung kann beispielsweise in einer Situation sinnvoll sein, in der man als Erbe ein hohes Risiko eingeht, verklagt zu werden oder in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nachlass Schulden hat oder wenn der Erblasser in Geschäfte oder Investitionen verwickelt war, die möglicherweise illegal waren.
Eine taktische Ausschlagung kann auch in Situationen sinnvoll sein, in denen es um Steuerfragen geht. Wenn ein Erbe ein hohes Vermögen erbt, kann dies zu hohen Steuern führen, die unter Umständen nicht bezahlt werden können. In diesem Fall kann es taktisch klug sein, das Erbe abzulehnen, um Steuern zu sparen oder um Zeit zu gewinnen, um die Steuerangelegenheiten zu regeln.
Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen die Erbschaft ausschlagen, haben Sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Es sei denn, die Erbschaft war rechtlich belastet – wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel zum Vorerben eingesetzt ist.
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Schulden geerbt – bleibt nur die Ausschlagung?
Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass kann dazu beitragen, dass der Erbe nicht in eine finanzielle Notlage gerät und schützt ihn davor, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften muss. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Erbe bestimmte Handlungen unternimmt, die dazu führen, dass der Nachlasswert geschmälert wird. Beispielsweise kann der Erbe haftbar gemacht werden, wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass entfernt oder unzureichend verwaltet, was zu einem Verlust des Nachlasswerts führt. Daher ist es wichtig, dass der Erbe die Verwaltung des Nachlasses sorgfältig überwacht und sich beraten lässt, um seine Haftung zu begrenzen und mögliche Risiken zu minimieren.
Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, das vorhandene Vermögen zu realisieren und mit dem Erlös die Schulden des Nachlasses zu begleichen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Nachlassinsolvenz von der Privatinsolvenz eines Erben oder einer Erbin zu unterscheiden ist. Die Nachlassinsolvenz betrifft ausschließlich den Nachlass des Verstorbenen und nicht das Vermögen des Erben oder der Erbin.
Die Nachlassverwaltung dagegen bezieht sich auf die Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen, wenn kein Testament oder kein Erbe gefunden wurde oder wenn der Erbe oder die Erbin das Erbe ausschlägt. Ein Nachlassverwalter wird vom Gericht bestellt, um den Nachlass zu verwalten und die Vermögenswerte zu sichern. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, zu inventarisieren, Schulden zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die gesetzlichen Erben auszuzahlen.
Ein weiterer Unterschied zwischen der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz besteht darin, dass bei der Nachlassverwaltung die Erben oder Erbinnen die Vermögenswerte des Nachlasses erhalten, nachdem die Schulden beglichen wurden. Bei der Nachlassinsolvenz hingegen erhalten die Erben oder Erbinnen nur dann Vermögenswerte, wenn nach der Begleichung der Schulden des Nachlasses noch Vermögen übrig ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz unterschiedliche Konzepte sind, die Haftung zu begrenzen und je nach den Umständen des Nachlasses angewendet werden können. Die Nachlassverwaltung wird angewendet, wenn der Nachlass keine Schulden hat oder die Schulden des Nachlasses durch das vorhandene Vermögen beglichen werden können. Die Nachlassinsolvenz hingegen wird eingeleitet, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Schulden die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen.
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Kann ich eine Ausschlagung rückgängig machen?
Der Erbe oder die Erbin hat eine falsche Vorstellung davon, welche Vermögenswerte im Nachlass enthalten sind, und hat die Erbschaft ausgeschlagen, weil er oder sie glaubte, dass der Nachlass keine nennenswerten Vermögenswerte enthält. Der Erbe oder die Erbin hat die Konsequenzen der Ausschlagung der Erbschaft nicht richtig verstanden und war sich nicht bewusst, dass die Ausschlagung endgültig ist.
In jedem Fall muss der Irrtum erheblich sein und die Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft wesentlich beeinflusst haben. Wenn der Irrtum nachweisbar ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Erbe oder die Erbin die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft beantragen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.
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Kann ich ein Testament anfechten?
Testierunfähigkeit des Erblassers: Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung aufgrund von Krankheit, Altersdemenz oder einer anderen Ursache nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen, kann das Testament angefochten werden.
Formfehler: Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um gültig zu sein. Wenn das Testament nicht formgerecht erstellt wurde, kann es angefochten werden.
Irrtum oder Täuschung: Wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments irrtümlich über bestimmte Tatsachen informiert wurde oder wenn er durch falsche Versprechen oder Drohungen beeinflusst wurde, kann das Testament angefochten werden.
Testamentsfälschung: Wenn das Testament gefälscht wurde, kann es angefochten werden.
Übervorteilung: Wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments durch einen Erben oder eine andere Person übervorteilt wurde, indem er beispielsweise zu einem unangemessenen Vermächtnis oder Erbteil gedrängt wurde, kann das Testament angefochten werden.
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Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erbengemeinschaft?
Jeder Erbe hat die Pflicht, sich an der Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen.
Jeder Erbe hat die Pflicht, sich an den Kosten der Verwaltung und Instandhaltung des Nachlasses zu beteiligen.
Jeder Erbe hat die Pflicht, die Verbindlichkeiten des Nachlasses anteilig zu übernehmen.
Jeder Erbe hat die Pflicht, über seine Verwaltungstätigkeiten und über den Zustand des Nachlasses gegenüber den anderen Erben Auskunft zu geben.
Jeder Erbe hat die Pflicht, bei einer drohenden Gefahr für den Nachlass sofort Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu ergreifen.
»Halten Sie Kurs auf Ihren erbrechtssicheren Lebensabend.«
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Neues Erbrecht und Ihre Möglichkeiten, den Tag danach abzusichern.
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Letzter Ausweg Teilungsversteigerung?
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Wie berechnet sich die Höhe der Erbschaftssteuer?
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Roger Gabor – ihr Fachanwalt für Erbrecht
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