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Die Top 10 Antworten zum Thema Erbrecht.

Wie (ver)erbe ich richtig nachhaltig konfliktfrei ?

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Die Top 10 Antworten rund um das Thema Erbrecht.

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Erbe – von was reden wir?

Anstelle des/der Verstorbenen (Erblasser) tritt der Erbe/die Erbin. Sie treten in dessen Fußstapfen, rücken in der Sekunde des Todes in dessen Rechtsposition ein und schalten und walten nun an dessen Stelle.

Die Erben erhalten das gesamte Vermögen des Erblassers. Geld. Eigentum. Besitz. Kleidung. Auto. Haus. Konten (bei Oder-Konten nur die Hälfte), das Unternehmen, Verträge, auch den digitalen Nachlass (Social Media-Konten). Auch Schulden. Aber nicht Mitgliedschaften, diese sind als höchstpersönliche Rechte nicht vererblich, auch keine Geschäftsführerposition, auch nicht eingeräumter Nießbrauch. Alles höchstpersönlich. Lebensversicherungen nur, soweit kein Bezugsrecht eingetragen ist.

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Tod – und jetzt? Alles rund um die Beerdigung

Am Anfang steht die Leichenschau. Ein Arzt stellte den Totenschein aus. Spätestens am dritten Werktag ist der Tod beim Standesamt des Wohnsitzbezirks zu melden. Erst dann darf die Bestattung erfolgen. Erdbestattung ist die Regel. Sind mehrere zur Totenfürsorge berechtigt, muss die Feuerbestattung einstimmig beschlossen werden. Die Leiche muss innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeseintritt bestattet bzw. in eine Leichenhalle gebracht sein.
Für die Beerdigungskosten (Grabstelle, Bepflanzung, Grabstein, Gebühren, Sterbeurkunden, Leichenschmaus, Todesanzeige, Danksagung, Sarg/Urne) haftet der Erbe. 10.300.- € sind als Pauschalbetrag bei der Erbschaftsteuer absetzbar.
Wer als Erbe ein Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, muss binnen eines Monats nach Todeskenntnis kündigen. Lebensversicherungen und Banken sind zu informieren. Banken sperren die Konten bis geklärt ist, wer Erbe ist. Sein Erbrecht kann der Erbe nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments mit Eröffnungsniederschrift nachweisen. Wer das Testament findet, muss es umgehend dem Nachlassgericht übergeben. Ansonsten droht Strafe wegen Urkundenunterdrückung.
Gibt es kein Testament, muss das Nachlassgericht alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben ermitteln. Gibt es eines, wird es vom Nachlassgericht eröffnet. Dieses informiert die Erben und alle Bedachten und Betroffenen. Das können Pflichtteilsberechtigte sein und Vermächtnisbedachte.

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Erbschaft annehmen – ja oder nein?

Wichtig: Eine explizite Erklärung, die Erbschaft anzunehmen, ist nicht nötig. Der Status Erbe beginnt automatisch. Niemand muss jedoch gegen seinen Willen Erbe werden. Dann aber muss die Erbschaft ausgeschlagen werden. Dafür kann der Erbe einen Termin beim Nachlassgericht vereinbaren. Alternativ verfasst ein Notar die Ausschlagungserklärung (öffentlich beglaubigt). Die gesetzlich vorgeschriebene Frist, die Erbschaft wieder loszuwerden, beträgt regelmäßig sechs Wochen und beginnt nach Kenntnis des Todes und Kenntnis vom Berufungsgrund (zum Beispiel der Testamentseröffnung). Ein einfacher Brief ans Nachlassgericht genügt nicht! Gibt es kein Testament, läuft die Frist ab Kenntnis vom Todestag.
Wichtig für Mobilisten: Hält sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

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Warum sollte ich ausschlagen?

Es gibt verschiedene Gründe, warum man ein Erbe ausschlagen könnte:


Schulden: Wenn der Nachlass Schulden hat, können diese auf den Erben übergehen. Wenn Sie also das Erbe annehmen, übernehmen Sie auch die Schulden und können möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten geraten.


Konflikte in der Familie: Wenn es in der Familie bereits Konflikte gibt oder Streitigkeiten zu erwarten sind, kann es besser sein, das Erbe abzulehnen, um weitere Spannungen zu vermeiden.


Ungewisse Vermögenswerte: Wenn der Nachlass ungewisse Vermögenswerte enthält, wie z.B. Immobilien oder Beteiligungen an Unternehmen, die möglicherweise mit Problemen oder rechtlichen Auseinandersetzungen verbunden sind, kann es besser sein, das Erbe auszuschlagen, um sich vor möglichen Risiken zu schützen.


Persönliche Gründe: Es kann auch persönliche Gründe geben, warum man ein Erbe ausschlagen möchte, z.B. wenn man kein Interesse an dem Erbe hat oder wenn man das Gefühl hat, dass es besser ist, das Erbe anderen Familienmitgliedern oder Wohltätigkeitsorganisationen zu überlassen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbes in der Regel sechs Wochen beträgt, nachdem man Kenntnis vom Erbfall erlangt hat. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten, sollten Sie sich an uns wenden, wir helfen Ihnen bei der Entscheidung. Es gibt auch eine taktische oder die lenkende Ausschlagung.
Eine taktische Ausschlagung ist eine bewusste Entscheidung, ein Erbe aus strategischen Gründen abzulehnen. Im Gegensatz zu einer regulären Ausschlagung, bei der man das Erbe aufgrund von finanziellen, familiären oder anderen persönlichen Gründen ablehnt, trifft man bei einer taktischen Ausschlagung die Entscheidung aus taktischen Gründen.

Eine taktische Ausschlagung kann beispielsweise in einer Situation sinnvoll sein, in der man als Erbe ein hohes Risiko eingeht, verklagt zu werden oder in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nachlass Schulden hat oder wenn der Erblasser in Geschäfte oder Investitionen verwickelt war, die möglicherweise illegal waren.

Eine taktische Ausschlagung kann auch in Situationen sinnvoll sein, in denen es um Steuerfragen geht. Wenn ein Erbe ein hohes Vermögen erbt, kann dies zu hohen Steuern führen, die unter Umständen nicht bezahlt werden können. In diesem Fall kann es taktisch klug sein, das Erbe abzulehnen, um Steuern zu sparen oder um Zeit zu gewinnen, um die Steuerangelegenheiten zu regeln.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine taktische Ausschlagung rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann und daher sorgfältig abgewogen werden sollte. Es wird empfohlen, sich beraten zu lassen, um die Entscheidung zu treffen, ob eine taktische Ausschlagung die beste Option ist.


Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen die Erbschaft ausschlagen, haben Sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Es sei denn, die Erbschaft war rechtlich belastet – wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel zum Vorerben eingesetzt ist.

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Schulden geerbt – bleibt nur die Ausschlagung?

Wer Erbe wird, weiß zunächst nicht zuverlässig, ob er auch (oder nur) Schulden geerbt hat. Daneben bleibt nur wenig Zeit (regelmäßig sechs Wochen), die Lage zu checken. Der Zugriff auf Konten und Finanzunterlagen kann gesperrt sein. Was viele nicht wissen: Man kann die Erbschaft annehmen und im nächsten Schritt die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Die Haftung auf den Nachlass zu beschränken bedeutet, dass die Haftung des Erben für Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Wert des Nachlasses begrenzt ist. Das bedeutet, dass der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswertes haftet und nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen muss.


Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass kann dazu beitragen, dass der Erbe nicht in eine finanzielle Notlage gerät und schützt ihn davor, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften muss. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Erbe bestimmte Handlungen unternimmt, die dazu führen, dass der Nachlasswert geschmälert wird. Beispielsweise kann der Erbe haftbar gemacht werden, wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass entfernt oder unzureichend verwaltet, was zu einem Verlust des Nachlasswerts führt. Daher ist es wichtig, dass der Erbe die Verwaltung des Nachlasses sorgfältig überwacht und sich beraten lässt, um seine Haftung zu begrenzen und mögliche Risiken zu minimieren.
Eine Nachlassinsolvenz tritt dann auf Antrag des Erben ein, wenn der Nachlass eines verstorbenen Menschen überschuldet ist und die Verbindlichkeiten des Nachlasses die verfügbaren Vermögenswerte übersteigen. In diesem Fall kann es notwendig sein, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, um die Schulden des Nachlasses zu begleichen.


Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, das vorhandene Vermögen zu realisieren und mit dem Erlös die Schulden des Nachlasses zu begleichen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Nachlassinsolvenz von der Privatinsolvenz eines Erben oder einer Erbin zu unterscheiden ist. Die Nachlassinsolvenz betrifft ausschließlich den Nachlass des Verstorbenen und nicht das Vermögen des Erben oder der Erbin.
Die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz sind zwei verschiedene Konzepte, die sich auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses eines Verstorbenen beziehen.


Die Nachlassverwaltung dagegen bezieht sich auf die Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen, wenn kein Testament oder kein Erbe gefunden wurde oder wenn der Erbe oder die Erbin das Erbe ausschlägt. Ein Nachlassverwalter wird vom Gericht bestellt, um den Nachlass zu verwalten und die Vermögenswerte zu sichern. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, zu inventarisieren, Schulden zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die gesetzlichen Erben auszuzahlen.


Ein weiterer Unterschied zwischen der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz besteht darin, dass bei der Nachlassverwaltung die Erben oder Erbinnen die Vermögenswerte des Nachlasses erhalten, nachdem die Schulden beglichen wurden. Bei der Nachlassinsolvenz hingegen erhalten die Erben oder Erbinnen nur dann Vermögenswerte, wenn nach der Begleichung der Schulden des Nachlasses noch Vermögen übrig ist.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz unterschiedliche Konzepte sind, die Haftung zu begrenzen und je nach den Umständen des Nachlasses angewendet werden können. Die Nachlassverwaltung wird angewendet, wenn der Nachlass keine Schulden hat oder die Schulden des Nachlasses durch das vorhandene Vermögen beglichen werden können. Die Nachlassinsolvenz hingegen wird eingeleitet, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Schulden die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen.

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Kann ich eine Ausschlagung rückgängig machen?

Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, eine einmal ausgeschlagene Erbschaft rückgängig zu machen. Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, haben Sie damit auf Ihr Anrecht auf die Erbschaft verzichtet, und es gibt keine Möglichkeit, diese Entscheidung zu revidieren.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie die Erbschaft aufgrund von Irrtum, Täuschung oder Drohung ausgeschlagen haben, können Sie möglicherweise die Ausschlagung anfechten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. In diesem Fall müssten Sie jedoch nachweisen, dass Sie durch eine arglistige Täuschung oder Drohung in die Ausschlagung gedrängt wurden oder dass Sie aufgrund eines Irrtums gehandelt haben, der die Entscheidung beeinflusst hat.
Ein Irrtum, der zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt, kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Erbe oder die Erbin bei der Ausschlagung der Erbschaft eine falsche Vorstellung von den Umständen hatte, die ihn oder sie dazu veranlasst haben, die Erbschaft auszuschlagen. Ein solcher Irrtum kann z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Der Erbe oder die Erbin hat die Höhe der Schulden des Nachlasses falsch eingeschätzt und ging davon aus, dass der Nachlass überschuldet sei, obwohl dies nicht der Fall war.

Der Erbe oder die Erbin hat eine falsche Vorstellung davon, welche Vermögenswerte im Nachlass enthalten sind, und hat die Erbschaft ausgeschlagen, weil er oder sie glaubte, dass der Nachlass keine nennenswerten Vermögenswerte enthält. Der Erbe oder die Erbin hat die Konsequenzen der Ausschlagung der Erbschaft nicht richtig verstanden und war sich nicht bewusst, dass die Ausschlagung endgültig ist.

In jedem Fall muss der Irrtum erheblich sein und die Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft wesentlich beeinflusst haben. Wenn der Irrtum nachweisbar ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Erbe oder die Erbin die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft beantragen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.
Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Anfechtung einer Ausschlagung sehr schwierig ist und strenge Anforderungen erfüllen muss. Es wird daher empfohlen, sich in einem solchen Fall von uns beraten zu lassen. Wir haben uns auf das Erbrecht spezialisiert. Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt es darauf an, dass sich ein Erbe vor der Ausschlagung ausführlich über seinen Nachlass informiert hat. Wer seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat, kann seine Ausschlagung nicht anfechten (Az: I-3 Wx 166/20).

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Kann ich ein Testament anfechten?

Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden. Hier sind einige der häufigsten Gründe und Voraussetzungen:

Testierunfähigkeit des Erblassers: Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung aufgrund von Krankheit, Altersdemenz oder einer anderen Ursache nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen, kann das Testament angefochten werden.

Formfehler: Das Testament muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um gültig zu sein. Wenn das Testament nicht formgerecht erstellt wurde, kann es angefochten werden.

Irrtum oder Täuschung: Wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments irrtümlich über bestimmte Tatsachen informiert wurde oder wenn er durch falsche Versprechen oder Drohungen beeinflusst wurde, kann das Testament angefochten werden.

Testamentsfälschung: Wenn das Testament gefälscht wurde, kann es angefochten werden.

Übervorteilung: Wenn der Erblasser bei der Erstellung des Testaments durch einen Erben oder eine andere Person übervorteilt wurde, indem er beispielsweise zu einem unangemessenen Vermächtnis oder Erbteil gedrängt wurde, kann das Testament angefochten werden.
Um ein Testament erfolgreich anzufechten, muss der- oder diejenige in der Regel nachweisen können, dass einer oder mehrere der oben genannten Gründe vorliegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anfechtung eines Testaments ein komplexer und oft langwieriger Prozess ist, der in der Regel die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts erfordert. Wir stehen bereit. In Deutschland müssen bei der Anfechtung eines Testaments verschiedene Fristen beachtet werden. Die Fristen hängen davon ab, wer das Testament anfechten möchte und aus welchem Grund. Grundsätzlich müssen alle Anfechtungsgründe innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass das Anfechtungsrecht nicht automatisch erlischt, wenn die Frist abgelaufen ist, sondern dass es dann nur noch schwerer durchzusetzen ist. Wird das Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers angefochten, muss die Anfechtung innerhalb von einem Jahr nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Es ist wichtig, Fristen einzuhalten, da eine verspätete Anfechtung dazu führen kann, dass das Testament als wirksam gilt und die Anfechtung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Konsultieren Sie uns im Zweifel, um die Fristen korrekt einzuhalten.

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Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erben­gemein­schaft­­­­­­­­­­?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn es mehr als einen Erben gibt und der Erblasser kein Testament erstellt hat, in dem er seine Erbfolge festlegt. Wenn der Erblasser also keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat und es mehrere gesetzliche Erben gibt, dann bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft.Dabei werden die Erben gemeinsam und zu gleichen Teilen Erben des Nachlasses. Jeder Erbe hat einen ideellen Anteil an der Gesamtheit des Nachlasses, der sich aus seinem Erbteil ergibt. Es gibt keine konkrete Aufteilung des Nachlasses in bestimmte Vermögensgegenstände. Die Erben können jedoch beschließen, den Nachlass aufzuteilen und jeder Erbe erhält dann die ihm zustehenden Vermögenswerte oder einen entsprechenden Geldbetrag.
In der Erbengemeinschaft haben alle Erben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Jeder Erbe kann beispielsweise den Nachlass verwalten, über den Nachlass verfügen oder den Verkauf von Nachlassgegenständen verlangen. Andererseits haften alle Erben auch gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. In der Regel wird eine Erbengemeinschaft auf Dauer aber als unbefriedigend empfunden, da es oft Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten gibt. Daher wird in der Praxis oft versucht, die Erbengemeinschaft aufzulösen, indem der Nachlass geteilt oder einer der Erben die anderen auszahlt. In einer Erbengemeinschaft haben alle Erben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Einige der wichtigsten Rechte und Pflichten sind:
Rechte: Jeder Erbe hat das Recht, den Nachlass zu verwalten und ihn zu erhalten. Jeder Erbe hat das Recht auf Einsicht in die Nachlassunterlagen. Jeder Erbe hat das Recht, den Verkauf von Nachlassgegenständen zu verlangen. Jeder Erbe hat das Recht auf einen ideellen Anteil am Nachlass entsprechend seinem Erbteil.

Jeder Erbe hat die Pflicht, sich an der Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen.

Jeder Erbe hat die Pflicht, sich an den Kosten der Verwaltung und Instandhaltung des Nachlasses zu beteiligen.

Jeder Erbe hat die Pflicht, die Verbindlichkeiten des Nachlasses anteilig zu übernehmen.

Jeder Erbe hat die Pflicht, über seine Verwaltungstätigkeiten und über den Zustand des Nachlasses gegenüber den anderen Erben Auskunft zu geben.

Jeder Erbe hat die Pflicht, bei einer drohenden Gefahr für den Nachlass sofort Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu ergreifen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechte und Pflichten der Erben in einer Erbengemeinschaft sehr komplex sein können und von vielen Faktoren abhängen, wie z.B. dem Inhalt des Nachlasses, dem Verhältnis der Erben untereinander oder der Art der Verwaltung des Nachlasses. In der Praxis kann es daher oft schwierig sein, alle Beteiligten zufrieden zu stellen und eine reibungslose Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, in einer Erbengemeinschaft frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um Konflikte zu vermeiden. Wir unterstützen gerne und beraten Sie.

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Letzter Ausweg Teilungs­ver­stei­gerung?

Eine Teilungsversteigerung wird durchgeführt, wenn die Erben einer Erbengemeinschaft sich nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen können und eine gerichtliche Entscheidung notwendig wird. Der Ablauf einer Teilungsversteigerung kann wie folgt beschrieben werden:
Antrag auf Teilungsversteigerung: Ein Erbe beantragt (auf eigene Kosten zunächst) beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung des Nachlasses. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung des Nachlasses enthalten, sowie eine Liste der Miterben und ihrer Erbanteile.
Versteigerungstermin: Nach Prüfung des Antrags setzt das Gericht einen Versteigerungstermin fest. Die Miterben werden vom Gericht über den Termin schriftlich informiert.
Bekanntmachung der Versteigerung: Der Versteigerungstermin wird öffentlich bekannt gemacht, um potenzielle Käufer anzuziehen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder durch Anschlag am Gerichtsgebäude.
Bewertung des Nachlasses: Vor der Versteigerung wird der Nachlass von einem Sachverständigen bewertet, um einen Mindestverkaufspreis festzulegen.
Versteigerung: Am Tag der Versteigerung können interessierte Käufer auf die Gegenstände des Nachlasses bieten. Der Höchstbietende erhält den Zuschlag und erwirbt das jeweilige Objekt. Der Verkaufserlös wird entsprechend den Erbanteilen unter den Miterben aufgeteilt.
Verteilung des Erlöses: Nach der Versteigerung wird der Verkaufserlös an die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten ausgeschüttet. Eventuelle Schulden oder Verbindlichkeiten des Nachlasses werden zuvor beglichen.
Achtung! Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen und zwar unabhängug davon, wie groß seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft ist. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Teilungsversteigerung oft zu niedrigeren Preisen als dem tatsächlichen Wert der Gegenstände führen kann. In der Praxis bietet sich an, eine einvernehmliche Lösung zu finden, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden. Wir unterstützen gerne.

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Wie berechnet sich die Höhe der Erbschafts­steuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer in Deutschland hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Wert des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Zunächst wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt, also der Wert des geerbten Vermögens abzüglich der Freibeträge, die jeder Erbe je nach Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser in Anspruch nehmen kann. Die Freibeträge sind gestaffelt und reichen von 20.000 Euro für entfernte Verwandte über 200.00 Euro für Enkelkinder, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder des Erblassers bis zu 500.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
Der Restbetrag, also der steuerpflichtige Erwerb, wird dann nach einem progressiven Steuersatz besteuert. Die Höhe des Steuersatzes hängt wiederum von der Verwandtschaftsbeziehung ab (Steuerklasse I = günstig; Steuerklasse III = ungünstig). Die Steuersätze variieren in Prozent je Steuerklasse abhängig vom Wert des geschenkten oder geerbten Vermögens und reichen von 7 Prozent bis 50 Prozent. Lassen Sie sich deswegen von uns insbesondere über das Thema vorweggenommene Erbfolge und schenkungsrechtliche Gestaltungen beraten.
Zusätzlich gibt es in Deutschland verschiedene Vergünstigungen und Sonderregelungen, die die Höhe der Erbschaftssteuer reduzieren oder ganz entfallen lassen können. Beispielsweise gibt es eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen oder eine Verschonungsregelung für Familienheime. Es ist ratsam, sich bei der Berechnung der Erbschaftssteuer beraten zu lassen, um die bestmögliche steuerliche Gestaltung zu erreichen. Sofern sich ein Unternehmen im Nachlass befindet, ist dringend anzuraten, qualifizierten Rat einzuholen. Unternehmern, die beabsichtigen, Nachfolgeregelungen für ihr Unternehmen zu treffen, bieten wir fachkundigen Rat für die Gestaltung an. Auch besonders Paaren ohne Kinder, Doppelverdienern, die ein Leben lang geschuftet haben und nicht wissen, was bei Tod mit Ihrem Haus, Ihrem Wohnmobil und allem hart Erarbeiteten passieren soll. Wir bieten Lösungen.

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